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Firmenschulungen

Gemäß § 8 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) gilt:

(3) Für wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln sind Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen. Für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1 bis 14 und Z 19 bis 23 dürfen auch sonstige geeignete fachkundige Personen herangezogen werden.

(4) Wenn wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5, 9, 12 und 19 durch fachkundige Betriebsangehörige durchgeführt werden, ist abweichend von Abs. 3 mindestens jedes vierte Jahr:

  • eine Person nach § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 heranzuziehen,
  • dafür zu sorgen, dass die fachkundigen Betriebsangehörigen dieser Prüfung beigezogen werden oder durch die PrüferInnen über allfällige Neuerungen auf dem Gebiet der Prüfinhalte oder Methoden für die Durchführung dieser Prüfung (z.B. durch Weitergabe des Prüfbefundes) informiert werden.
  • Fachkundige Personen dürfen auch Betriebsangehörige / Mitarbeiter sein.

Bei der Auswahl von Betriebsangehörigen als fachkundige Personen für die Durchführung von Prüfungen trägt der Arbeitgeber die Verantwortung dafür, dass diese tatsächlich die Anforderungen erfüllen.

Möchten Sie die Fachkundigkeit ihrer Mitarbeiter laut AM-VO gewährleisten?

Wir bieten dazu gerne Schulungen direkt in Ihrem Unternehmen an.

Weiters führen wir auch Unterweisungen Ihrer Mitarbeiter für die Verwendung bestimmter Arbeitsmittel wie z.B. von Hubarbeitsbühnen, Ladekranen, Baudrehkranen, Fassadenbefahranlagen usw. durch.

Diese Unterweisungen erfolgen entsprechend der Betriebsanleitung des Herstellers auf Wunsch auch vor Ort an den jeweiligen Arbeitsmitteln.